LEXIKON
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Ethanol Lagerung privat

Nachfolgend lesen Sie einen Auszug aus "Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten" (TRbF 20 - Läger - Ausgabe April 2001). Alle Angaben sind ohne Gewähr.

3 Relevante Mengenstaffelungen in Lägern

3.1 Allgemeine mengenbestimmte Anforderungen an Läger

3.1.1 Unzulässige Lagerung

(1) Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

  1. in Durchgängen und Durchfahrten,
  2. in Treppenräumen,
  3. in allgemein zugänglichen Fluren,
  4. auf Dächern von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden sowie in deren Dachräumen,
  5. in Arbeitsräumen,
  6. in Gast- und Schankräumen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Ziffer 5 dürfen brennbare Flüssigkeiten unterhalb der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 VbF für Lagerräume angegebenen Mengen innerhalb eines Arbeitsraumes gelagert werden, sofern die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen z.B. gemäß Anhang L erfolgt. Für die ausschließliche Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III beträgt dabei die Höchstlagermenge in einem Arbeitsraum 5 000 Liter. Für die Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen gelten Satz 1 und 2 entsprechend, wobei 5 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrklasse A II oder B bzw. 0,2 l brennbarer Flüssigkeit der Gefahrklasse A I entspricht.

(3) Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten auch an den in der Tafel 1 genannten Orten, sofern die dort festgelegten Lagermengen überschritten werden.

Tafel 1
Zulässige Lagermengen an bestimmten Orten (anzeige- und erlaubnisfrei)

Ort der Lagerung Art der Behälter Lagermenge in Liter
A I
und
A II
oder B
1. Wohnungen und Räume, die mit Wohnungen in unmittelbarer, nicht feuerbeständig abschließbarer Verbindung stehen zerbrechliche Gefäße

sonstige Gefäße
1

5
1

5
2. Keller von Wohnhäusern zerbrechliche Gefäße

sonstige Gefäße
1

20
5

20
3.



3.1



3.2



3.3
Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels mit einer Grundfläche

bis 60 m²



über 60 bis 500 m²



über 500 m²




zerbrechliche Gefäße

sonstige Gefäße

zerbrechliche Gefäße

sonstige Gefäße

zerbrechliche Gefäße

sonstige Gefäße




5

60

20

200

30

300




10

120

40

400

60

600

(4) Werden brennbare Flüssigkeiten in zerbrechlichen Gefäßen und in sonstigen Gefäßen zusammengelagert, so gelten als Höchstmengen die für die sonstigen Gefäße jeweils festgesetzten Lagermengen. Die Lagermenge in den zerbrechlichen Gefäßen darf jedoch die für diese Gefäße festgesetzte Höchstmenge nicht überschreiten.

(5) An den in Absatz 1 genannten Orten sowie an sonstigen allgemein zugänglichen Orten dürfen entleerte Behälter von mehr als 10 l Gesamtrauminhalt, die noch Reste oder Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten enthalten, nicht abgestellt werden.

(6) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B dürfen nicht mit Heizöl EL in benachbarten Kammern eines unterteilten Tanks zusammengelagert werden.

(7) In anzeige- und erlaubnisbedürftigen Lägern ist das Aufbewahren von Verpackungen und/oder Lager-/Transporthilfsmittel (z.B. Paletten, Schrumpffolie, Umverpackungen) aus leicht brennbaren Stoffen, wie Papier, Pappe, Holz, unzulässig, sofern sie nicht zur Lagerung und dem Transport eine Einheit mit den ortsbeweglichen Gefäßen bzw. Tankcontainern bilden.

3.1.2 Anzeige und Erlaubnis bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III

(1) Die ausschließliche Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III bedarf weder der Anzeige noch der Erlaubnis.

(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Mengen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A Il oder B gelagert, so bedarf die gesamte Lagerung der Anzeige bzw. der Erlaubnis. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. eine Zusammenlagerung nach Nummer 2.1 Absatz 8 gegeben ist oder
  2. bei der Lagerung gemeinsame oder sich überschneidende Schutzstreifen nach Nummer 6 vorhanden sind.

3.1.3 Anzeige und Erlaubnis bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B

(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten bis zu einer Höchstmenge nach Tafel 1 bzw. bis zu dem unteren Grenzwert der in Tafel 2 angegebenen Lagermenge bedarf weder der Anzeige noch der Erlaubnis.

Tafel 2
Anzeigebedürftige Lagerung

Ort der Lagerung Art der Behälter Lagermenge in Liter*
      A I oder mehr als ...bis A II oder B mehr als ... bis
1. Lagerräume über und unter Erdgleiche zerbrechliche Gefäße

sonstige Behälter
60 - 200


450 - 1 000
200 - 1 000


3 000 - 5 000
2. Läger für oberirdische Behälter im Freien zerbrechliche Gefäße

sonstige Behälter
-


450 - 1000
25 - 100


3 000 - 5 000
3. Läger für unterirdische Tanks mit weniger als
0,8 m Erddeckung
- 0 - 1 000 0 - 5 000
4. Läger für unterirdische Tanks mit mindestens
0,8 m Erddeckung
- 0 - 10 000 0 - 30 000
* Auf Absatz 5 wird verwiesen.

(2) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist anzeigebedürftig, wenn die brennbaren Flüssigkeiten an den in Tafel 2 angegebenen Orten in den angegebenen Mengen gelagert werden.

(3) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist erlaubnisbedürftig, wenn die brennbaren Flüssigkeiten sich an den in Tafel 2 angegebenen Orten befinden und die festgelegten oberen Lagermengen überschritten werden.

(4) Wesentliche Änderungen in Lägern können erlaubnisbedürftig und prüfpflichtig (§§ 10 und 13 VbF) oder nur prüfpflichtig (§ 13 VbF) sein. Beispiele für die Zuordnung wesentlicher Änderungen im Sinne von Satz 1 sind in Tafel 3 aufgeführt.

Tafel 3
Beispiele für die Zuordnung von Änderungen nach Absatz 4

Art der Änderung Änderung
    erlaubnisbedürftig prüfpflichtig
1. Einbau zusätzlicher Tanks ja ja
2. Auswechseln von Tanks gegen größere ja ja
3. Verlagern von Tanks ja ja
4. Umbelegung von Tanks von A III in A I, A Il oder B ja ja
5. Umstellen von druckloser Lagerung auf Lagerung mit innerem Überdruck ja ja
6. Änderung der Form und Größe von Auffangräumen ja ja
7. Auswechseln von Tanks gegen gleich große nein ja
8. Umstellen von Lagerung mit innerem Überdruck auf drucklose Lagerung nein ja
9. Einbau eines kathodischen Korrosionsschutzes nein ja
10. Ausrüstung von Tanks mit Geräten zur Messwerterfassung oder mit Überfüllsicherungen nein ja
11. Ausrüstung von Tanks mit Leckanzeigegeräten nein ja
12. Innenbeschichtung von Tanks nein ja
13. Auswechseln oder Ändern von unterirdisch verlegten Rohrleitungen sowie Ändern der zugehörigen Armaturen nein ja
14. Auswechseln typengleicher elektrischer und nicht-elektrischer Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen nein nein
15. Auswechseln von oberirdisch verlegten Rohrleitungen oder Leitungsteilen nein nein
16. Wesentliche Erhöhung der Pumpenleistung nein ja
17. Ausrüstung von Schwimmdachtanks mit einem festen Dach ja ja
18. Umstellung einer Lüftungseinrichtung auf Gaspendelung bzw. Gasrückführung nein ja
19. Einbringen von Schwimmkörpern zur Verminderung von Verdampfungsverlusten nein ja
20. Änderung der Brandschutzeinrichtungen bei Änderung des Brandschutzkonzepts ja ja

(5) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A II oder B zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I gelagert, so sind zur Ermittlung der Gesamtlagermenge nach Tafel 2 fünf Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A II oder B einem Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse A I gleichzusetzen. Die entsprechend ermittelten Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A II oder B sind dabei der Lagermenge der brennbaren Flüssigkeit der Gefahrklasse A I hinzuzurechnen.

(6) Werden brennbare Flüssigkeiten in zerbrechlichen Gefäßen und in sonstigen Behältern zusammen gelagert, so gelten als Höchstmengen die für die sonstigen Behälter jeweils festgesetzten Lagermengen. Die Lagermenge in den zerbrechlichen Gefäßen darf jedoch die für diese Gefäße festgesetzte Höchstmenge nicht überschreiten.

(7) Bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I mit einer Zündtemperatur unter 125 °C ist bei der Anwendung der Tafel 2 nur ein Fünftel der für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I angegebenen Werte maßgebend.

3.1.4 Zulässige Lagermengen bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III

(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf die Brandbelastung zu begrenzen.

(2) In einem Lagerraum nach Nummer 5.4, der an Aufenthaltsräume im Sinne der baurechtlichen Vorschriften grenzt, dürfen höchstens 100 000 l gelagert werden.

(3) Werden in einem Lagerraum brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III zusammen mit anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Mengen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B gelagert, gilt Nummer 3.1.5.1 Absatz 2 bis 7 entsprechend.

(4) Die in Absatz 3 genannten Lagermengen dürfen überschritten werden, wenn eine der Größe des Lagers entsprechende Brandbekämpfung sichergestellt ist, z.B. durch eine behördlich anerkannte Werkfeuerwehr oder durch ortsfeste selbsttätig auslösende Löschanlagen.

(5) Bei der Lagerung von Heizöl in Räumen dürfen höchstens 25 Tanks zu einem Tanksystem zusammengeschlossen werden. Dabei dürfen nicht mehr als fünf Tanks in einer Reihe angeordnet sein. Der Gesamtrauminhalt eines Tanksystems darf 25 000 l nicht überschreiten.

3.1.5 Anforderungen an die anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B in Lagerräumen über und unter Erdgleiche

3.1.5.1 Zulässige Lagermengen

(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf die Brandbelastung zu begrenzen.

(2) In einem Lagerraum dürfen ortsfeste Tanks mit einem Gesamtrauminhalt von höchstens 150 000 l brennbarer Flüssigkeiten aufgestellt sein.

(3) In einem Lagerraum dürfen ortsbewegliche Gefäße oder Tankcontainer mit einem Gesamtrauminhalt von höchstens 100 000 l aufgestellt sein.

(4) Die Gesamtlagermenge nach Absatz 2 und 3 darf 150 000 l nicht überschreiten.

(5) Gehören zu den zur Lagerung vorgesehenen Flüssigkeiten auch brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III oder auch solche brennbaren Flüssigkeiten, die nicht den Vorschriften der VbF unterliegen, aber zur Brandbelastung beitragen, so darf die Gesamtlagermenge nach Absatz 4 unter Einbeziehung dieser Flüssigkeiten nicht überschritten werden.

(6) Bei Lagerung von Druckgaspackungen (Spraydosen) in Lagerräumen für ortsbewegliche Gefäße darf die Lagermenge für brennbare Flüssigkeiten und das auf den Druckgaspackungen angegebene Nettovolumen des Inhalts zusammen die höchstzulässige Lagermenge nach Absatz 3 nicht überschreiten.

(7) Die in Absatz 2 bis 6 genannten Lagermengen dürfen überschritten werden, wenn eine der Größe des Lagers entsprechende Brandbekämpfung sichergestellt ist, z.B. durch eine behördlich anerkannte Werkfeuerwehr oder durch ortsfeste selbsttätig auslösende Löschanlagen.

(8) In Lagerräumen mit anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Füllstellen dürfen nicht mehr als die in Tafel 2 Ziffer 1 festgelegten Mengen brennbarer Flüssigkeiten gelagert werden. Für die Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III mit solchen der Gefahrklassen A I, A II oder B in diesen Räumen gilt Absatz 5.

3.1.5.2 Zulässige Lagergüter

(1) Lagerräume dürfen nur für die vorgesehenen Lagergüter und nicht anderweitig genutzt werden.

(2) Ortsfeste Tanks und ortsbewegliche Gefäße bzw. Tankcontainer dürfen in den Lagerräumen nur in voneinander getrennten Bereichen gelagert werden. Diese Bereiche müssen gut zugänglich sein.

(3) Brandfördernde Stoffe (z.B. Stoffe der Klasse 5.1 der gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID/IMDG-Code) dürfen in diesen Räumen nicht gelagert werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen brennbare Flüssigkeiten nach Maßgabe von TRGS 515 Nummer 3.3.3 mit brandfördernden Stoffen der Gruppen 2 und 3 gemischt gelagert werden:

  1. in Lagermengen bis zu insgesamt 1 t ohne Einschränkungen,
  2. in Lagermengen von mehr als 1 t bis insgesamt höchstens 20 t, wenn
    • in Gebäuden eine automatische Brandmeldeanlage sowie eine nichtautomatische Feuerlöschanlage und eine behördlich anerkannte Werkfeuerwehr oder
    • eine automatische Feuerlöschanlage vorhanden ist.

(5) In den Lagerräumen dürfen auch Druckgaspackungen (Spraydosen) gelagert werden, sofern die Räume außerdem den Anforderungen der TRG 300 entsprechen. Die höchstzulässige Lagermenge nach Nummer 3.1.5.1 dieser TRbF in Verbindung mit TRG 300 Nummer 6.2.3 darf nicht überschritten werden. Andere Druckgasbehälter nach § 3 Absatz 3 der Druckbehälterverordnung (z.B. Druckgasflaschen) dürfen nicht gelagert werden (vgl. TRG 280 Nummer 5.2.6).

(6) In den Lagerräumen dürfen Druckbehälter zum Lagern von Gasen nicht vorhanden sein. Ausgenommen sind Druckbehälter, die zur Ausrüstung des Lagers gehören (z.B. Druckbehälter für Einrichtungen zur Brandbekämpfung oder zur Inertisierung).

(7) Die Vorschriften über das Abfüllen in diesen Räumen (TRbF 30) bleiben unberührt.

3.1.5.3 Gemischte Lagerung mit brandfördernden und giftigen Stoffen

(1) Brennbare Flüssigkeiten dürfen in einem Lagerraum nicht mit sehr giftigen und giftigen Stoffen, die nicht brennbar sind, gemischt gelagert werden. Wegen sehr giftiger und giftiger Stoffe wird auf das Chemikaliengesetz hingewiesen. Satz 1 gilt nicht, wenn die giftigen und sehr giftigen Stoffe in diesem Lagerraum in Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit FWF 90 nach z.B. DIN 12 925-1 1) gelagert werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen brennbare Flüssigkeiten nach Maßgabe von TRGS 514 Nummer 3.2.2 Absatz 2 mit sehr giftigen oder giftigen wässrigen Zubereitungen, die brennbare sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, in einem Raum gemischt gelagert werden.

(3) Nach Maßgabe von TRGS 514 Nummer 3.2.6 Absatz 1 dürfen sehr giftige oder giftige brennbare Flüssigkeiten mit brennbaren Flüssigkeiten gemischt gelagert werden, sofern die Flüssigkeiten mit dem gleichen Löschmittel gelöscht werden können.

(4) Nach Maßgabe von TRGS 514 Nummer 3.2.6 Absatz 3 sind von der Erlaubnis der gemischten Lagerung nach Absatz 3 die folgenden sehr giftigen oder giftigen brennbaren Flüssigkeiten ausgenommen, sofern die in Tafel 4 genannten Mengen überschritten sind. Werden mehrere dieser genannten Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten gemischt gelagert, müssen die genannten Mengen anteilig reduziert werden.

Tafel 4
Sehr giftige oder giftige brennbare Flüssigkeiten nach Nummer 3.1.5.3 Absatz 4 und 3.1.6 Absatz 6

Stoffbezeichnung Gefahrklasse Menge in kg
Im Freien im Lagerraum
2-Propenal (Acrolein) A I 10 000 100
Acrylnitril A I 5 000 1 000
Allylamin B 100 10
Ethylenimin (Aziridin) B 100 10
Bleialkylverbindungen A I - A III 10 000 500

(5) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen in Lagerräumen ätzende Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen (Stoffe der Klasse 8 der gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID/IMDG-Code) und organische Peroxide (Stoffe der Klasse 5.2 der gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID/IMDG-Code) nicht mit brennbaren Flüssigkeiten gemischt gelagert werden, welche die entsprechenden Eigenschaften nicht haben. Dies gilt nicht, wenn die Lagergüter im Lagerraum so getrennt werden, dass sie sich im Schadensfall nicht gegenseitig beeinflussen können (z.B. bauliche Trennung, große Abstände, getrennte Auffangwannen, Aufbewahrung in Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit FWF 90 nach z.B. DIN 12 925-1).

(6) Für die Aufstellung und den Betrieb von Sicherheitsschränken nach Absatz 5 in Lagerräumen gelten die Anforderungen nach Anhang L entsprechend. Die Sicherheitsschränke brauchen nicht an ein Abluftsystem angeschlossen sein, sofern im Lagerraum ein mindestens 2-facher Luftwechsel gewährleistet wird.


1) Bestehende Anlagen brauchen nicht nachgerüstet zu werden.

 

 

3.1.6 Anforderungen an die gemischte Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B in anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Mengen mit anderen Stoffen im Freien

(1) Tanks zur Lagerung von Flüssigkeiten mit unterschiedlichen Eigenschaften (z.B. unterschiedliche Klassen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID/IMDG-Code) sollen in einem Lager zueinander geordnet in getrennten Tankgruppen zusammengefasst werden.

(2) In einem Auffangraum dürfen Tanks mit flüssigen organischen Peroxiden (Stoffe der Klasse 5.2 der gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID/IMDG-Code), ätzenden Stoffen (Stoffe der Klasse 8 der gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID/IMDG-Code) und polychlorierten Biphenylen mit anderen brennbaren Flüssigkeiten, die diese Eigenschaften nicht besitzen, nur so gemischt gelagert werden, dass sie sich im Schadensfall nicht beeinflussen können (z.B. Unterteilung des Auffangraumes).

(3) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht mit sehr giftigen und giftigen Stoffen, die nicht brennbar sind, in einem Auffangraum gemischt gelagert werden. Wegen sehr giftiger und giftiger Stoffe wird auf das Chemikaliengesetz hingewiesen.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen brennbare Flüssigkeiten in Tanks und ortsbeweglichen Behältern nach Maßgabe von TRGS 514 Nummer 3.2.2 Absatz 2 mit sehr giftigen oder giftigen wässrigen Zubereitungen, die brennbare sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, in einem Auffangraum gemischt gelagert werden.

(5) Sehr giftige oder giftige brennbare Flüssigkeiten in Tanks und ortsbeweglichen Behältern dürfen mit anderen brennbaren Flüssigkeiten nach Maßgabe der TRGS 514 Nummer 3.2.6 Absatz 1 in einem Auffangraum gemischt gelagert werden, sofern die Flüssigkeiten mit dem gleichen Löschmittel gelöscht werden können.

(6) Bei der Lagerung sind nach Maßgabe der TRGS 514 Nummer 3.2.6 Absatz 3 von der Erlaubnis der gemischten Lagerung in einem Auffangraum nach Absatz 5 die in Tafel 4 genannten sehr giftigen oder giftigen brennbaren Flüssigkeiten ausgenommen, sofern die genannten Mengen überschritten sind. Werden mehrere dieser genannten Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten gemischt gelagert, müssen die genannten Mengen anteilig reduziert werden.

(7) Soweit nach Absatz 3 bis 5 eine gemischte Lagerung in einem Auffangraum nicht zulässig ist, ist ein Abstand einzuhalten, welcher der Breite des Schutzstreifens nach Nummer 6.3 und 6.4 entspricht. Der Abstand kann durch feuerbeständige Wände ausreichender Höhe und Breite verringert werden. Die Wände dürfen gleichzeitig die Wände des Auffangraumes bilden.

(8) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht mit brandfördernden Stoffen (Stoffe der Klasse 5.1 der gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID/IMDG-Code) in einem Auffangraum gemischt gelagert werden.

(9) Abweichend von Absatz 8 dürfen bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nach Maßgabe von TRGS 515 Nummer 3.3.3 mit brandfördernden Stoffen der Gruppe 2 und 3 in einem Auffangraum gemischt gelagert werden:

  1. in Lagermengen bis zu insgesamt 1 t ohne Einschränkungen,
  2. in Lagermengen von mehr als 1 t bis insgesamt höchstens 20 t, wenn
    • entweder die Branderkennung und Brandmeldung durch stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeiten (wie Telefon, Feuermelder, Funkgerät usw.) gewährleistet ist oder eine mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abgestimmte automatische Brandmeldeanlage sowie eine nichtautomatische Feuerlöschanlage und eine behördlich anerkannte Werkfeuerwehr oder
    • eine automatische Feuerlöschanlage
    vorhanden ist.

(10) Brennbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Gefäßen dürfen nicht in einem Auffangraum gelagert werden, in dem sich Tanks befinden. Dies gilt nicht, wenn Tanks mit einem Gesamtrauminhalt von nicht mehr als 200 000 l aufgestellt sind.

(11) In einem Auffangraum dürfen ortsbewegliche Gefäße zur Lagerung von brennbaren und nichtbrennbaren Flüssigkeiten mit unterschiedlichen Eigenschaften (z.B. unterschiedliche Klassen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID/IMDG-Code) nur gruppenweise geordnet nebeneinander gelagert werden. Die Gruppen müssen von zwei Seiten zugänglich sein.

(12) Wegen der Abstände von Druckgasbehältern und Druckbehältern für Gase zu Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten innerhalb eines Lagers wird auf TRG 280 Nummer 5.3.4 bzw. TRB 610 Nummer 4.9 verwiesen.

3.1.7 Zusätzliche Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz2)

(1) Für genehmigungsbedürftige Läger nach Nummer 9.2 des Anhanges zur 4. BImSchV mit,

  • mehr als 5 000 Tonnen Mineralölerzeugnissen mit einem Flammpunkt bis 21 °C,
  • mehr als 5 000 Tonnen Methanol aus anderen Stoffen als Mineralöl,
  • mehr als 10 000 Tonnen anderer Mineralölprodukte,

die außerdem die Eigenschaften sehr giftig/giftig oder kanzerogen im Sinne der Gefahrstoffverordnung aufweisen, sind gefährliche Auswirkungen, die durch eine störungsbedingte Freisetzung in den Auffangraum entstehen können, für Mensch und Umwelt auszuschließen.

(2) Ob gefährliche Auswirkungen aufgrund der Stoffeigenschaften zu betrachten sind, erfolgt im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung anlagenspezifischer Freisetzungsbedingungen und standortbezogener Ausbreitungsbedingungen.

(3) Für die Durchführung einer Einzelfallbetrachtung gelten folgende Randbedingungen:

  • Fläche der Flüssigkeitslache
    Tritt eine Flüssigkeit in einen Auffangraum aus, so ist die Fläche der Flüssigkeitslache unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen, die der Verhinderung oder Begrenzung von Betriebsstörungen dienen, zu bestimmen. Zu auswirkungsbegrenzenden Maßnahmen zählen u.a. sichere Früherkennung von Leckagen (durch z.B. Kontrollgänge, Gaswarneinrichtung), Verringerung der Oberfläche durch Unterteilung des Auffangraumes in Teilaufnahmevolumina, Absperren gefährlicher Bereiche.
  • Stofffreisetzung
    Der Massenstrom durch verdampfende Flüssigkeit kann für Stoffe, die unterhalb des Siedepunktes gehandhabt werden, mit Hilfe anerkannter Rechenmodelle, wie z.B. nach "Lachenverdampfungsmodellen", berechnet werden. Zu auswirkungsbegrenzenden Maßnahmen zählen u.a. Abdecken oder Beschäumen der Flüssigkeitslache, Abpumpen, Verdünnen.
  • Ausbreitungsverhalten
    Atmosphärische Ausbreitung wird mit Hilfe anerkannter Ausbreitungsmodelle, wie z.B. nach VDI 3783 "Ausbreitung von störfallbedingten Freisetzungen - Sicherheitsanalyse" bestimmt. Der zeitliche Verlauf der Stoffkonzentration an charakteristischen Aufpunkten (z.B. Anlagen-, Werksgrenze, Wohnbebauung, Orte großer Menschenansammlung) ist zu berechnen. Zu auswirkungsbegrenzenden Maßnahmen zählen u.a. Wasserschleier zur Verdünnungswirkung im Nahbereich, ausreichend hohe Auffangräume (Anwendung von VDI 3783, Blatt 1).
  • Beurteilungswerte
    Als Maß für die toxikologische Gefahr gelten bis zum Vorliegen anerkannter, stoffspezifischer Beurteilungswerte z.B. ERPG-2-Werte. Das Maß für Explosionsgefahr stellt die untere Explosionsgrenze (UEG) dar.

(4) Führt die Einzelfallbetrachtung zum Nachweis, dass stoffspezifische Beurteilungswerte unterschritten sind, so sind gefährliche Auswirkungen ausgeschlossen.


2) Diese Anforderungen sind im Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit abgestimmt.

 

 

3.2 Allgemeine Anforderungen an Läger

3.2.1 Begrenzung auslaufender brennbarer Flüssigkeiten

Aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes müssen brennbare Flüssigkeiten so gelagert werden, dass sie nicht auslaufen können oder dass auslaufende brennbare Flüssigkeit sich nicht unkontrolliert ausbreiten kann.

3.2.2 Notwendigkeit von Auffangräumen

(1) Werden in einem Raum brennbare Flüssigkeiten in einem oder in mehreren Behältern gelagert, so müssen die Behälter bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als 450 l in Auffangräumen aufgestellt sein.

(2) Werden im Freien brennbare Flüssigkeiten in einem oder in mehreren Behältern gelagert, so müssen die Behälter bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als 1 000 l in Auffangräumen aufgestellt sein.

(3) Bei der Lagerung restentleerter Behälter gemäß Nummer 2.4 Absatz 17 gilt Abs. 2 entsprechend, wobei als Rauminhalt die nach Nummer 2.5 Abs. 2 festgelegte Lagermenge anzusetzen ist.

(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist ein Auffangraum nicht erforderlich für Transportbehälter, die Anhang J Nummer 5 Absatz 3 entsprechen.

(5) Ein Auffangraum ist nicht erforderlich für mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstete

  • doppelwandige liegende zylindrische Tanks aus Stahl,
  • andere doppelwandige Tanks aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 100 000 l oder
  • andere doppelwandige Tanks aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 300 000 l, wenn eine ausreichende Standsicherheit auch im Brandfall gegeben ist und die Innen- und Außenwand für den zulässigen Betriebsüberdruck, mindestens jedoch 2 bar, ausgelegt, gebaut und erstmalig geprüft ist.

Die doppelwandigen Tanks dürfen unterhalb der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe keine die Doppelwandigkeit des Gesamtsystems aufhebenden Stutzen oder Durchtritte haben.

(6) Ein Auffangraum ist ferner nicht erforderlich für Tanks mit einem Rauminhalt bis

  • 40 000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B oder
  • 100 000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A lll,

wenn sie

  1. gegen Flammeneinwirkung ausreichend widerstandsfähig sind,
  2. gegen Korrosionen beständig oder ausreichend z.B. durch eine Leckschutzauskleidung geschützt sind und
  3. unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes keine lösbaren Anschlüsse oder Verschlüsse besitzen.

(7) Die Notwendigkeit von Auffangräumen für Tanks für brennbare Flüssigkeiten, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 2 bar absolut aufweisen (physikalisches Verhalten ähnlich wie verflüssigte Gase), ist insbesondere in Hinblick auf den Schutz gegen Selbstbefeuerung3) im Einzelfall zu klären. Wird auf den Auffangraum verzichtet, müssen der Tank und seine Ausrüstung folgende Bedingungen erfüllen:

  • Bemessung nach dem 3-fachen Betriebsüberdruck, mindestens jedoch 6 bar,
  • Auslegung mit 1,0-facher Sicherheit gegen Streckgrenze bei maximalem Explosionsdruck oder Inertisierung gemäß Nummer 8.2.4.1 bzw. 8.2.4.2 Inertisierungsstufe 3,
  • jede erste Absperrarmatur zu weiterführenden Rohrleitungen muss gefahrlos betätigt werden können,
  • an Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30 t muss entweder die erste unterhalb des Behälters liegende Absperrarmatur in der Füll und Entnahmeleitung für die flüssige Phase als eingeschweißte außenliegende Armatur in fire-safe-Qualität ausgeführt und durch Maßnahmen nach z.B. den Abschnitten 3.2.3.3.4 oder 3.2.3.3.5 der TRB 610 geschützt sein oder eine innenliegende Armatur eingebaut sein,
  • geeignete Schutzmaßnahmen vor Brandlasten (z.B. nach TRB 610 Nummer 3.2.3.3),
  • Gewährleistung der Dichtheit von Ausrüstungsteilen und Rohrleitungsverbindungen im Bereich der Projektion des Tanks (z.B. nach TRB 610 Nummer 3.2.1.9) und
  • Prüfung der Tanks wie Tanks mit innerem Überdruck.

3) Befeuerung durch eigenes austretendes Produkt

 

 

3.2.3 Fassungsvermögen von Auffangräumen

(1) Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist so zu bemessen, dass sich das Lagergut im Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann.

(2) Mehrere Tanks dürfen in einem Auffangraum nur aufgestellt sein, wenn ihr Gesamtrauminhalt bei Lagerung

  1. von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I - ausgenommen Rohöl und Schwefelkohlenstoff -, A Il und B 30 000 m³,
  2. von Rohöl und Schwefelkohlenstoff 15 000 m³

nicht übersteigt.

(3) Der Auffangraum muss mindestens fassen können:

  1. den Rauminhalt des größten in ihm aufgestellten Tanks bzw. Tankcontainers,
  2. bei der Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen
    1. mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 100 m³
      10 % des Rauminhalts aller in dem Auffangraum gelagerten Gefäße, mindestens jedoch den Inhalt des größten in ihm aufgestellten Gefäßes,
    2. mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 100 m³ bis 1 000 m³
      3 % des Rauminhalts aller in dem Auffangraum gelagerten Gefäße, mindestens jedoch 10 m³,
    3. mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 000 m³
      2 % des Rauminhalts aller in dem Auffangraum gelagerten Gefäße, mindestens jedoch 30 m³.

(4) Kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter. Als kommunizierend gelten Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen.

(5) Bei der Berechnung der Größe des Auffangraumes darf der Rauminhalt eines, und zwar des größten in ihm stehenden Behälters bis zur Oberkante des Auffangraumes einbezogen werden.

(6) Das Fassungsvermögen des Auffangraumes für Behälter zur Lagerung von Rohöl oder Schwefelkohlenstoff muss gleich dem Rauminhalt aller in ihm aufgestellten Behälter sein.

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